Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen › Erster Teil: Verbrechen und Vergehen › Sechster Titel: Verjährung › 2. Vollstreckungsverjährung.

Art. 99 StGBFristen

1Die Strafen verjähren in:

a. 30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;

b. 25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde;

c. 20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde;

d. 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde;

e. fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.

2Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich:

a. um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet;

b. um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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