Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben › 4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit.

Art. 129 StGBGefährdung des Lebens

Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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