Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben › 4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit.

Art. 133 StGBRaufhandel

1Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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