Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Zweiter Titel: Strafbare Handlungen gegen das Vermögen › 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen.
Art. 139 StGBDiebstahl
1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a. gewerbsmässig stiehlt;
b. den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c. zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d. sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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