Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Zweiter Titel: Strafbare Handlungen gegen das Vermögen › 4. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 172ter StGBGeringfügige Vermögensdelikte

1Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.

2Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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