Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich › 1. Ehrverletzungen.
Art. 178 StGBVerjährung
1Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.
2Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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