Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich › 2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich.

Art. 179 StGBVerletzung des Schriftgeheimnisses

Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen,

wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet oder ausnützt,

wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 179 StGB: Verletzung des Schriftgeheimnisses – Kai