Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität › 6. Übertretungen gegen die sexuelle Integrität.

Art. 198 StGBSexuelle Belästigungen

1Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,

wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Wort, Schrift oder Bild sexuell belästigt,

wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

2Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt.

3Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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