Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität › 6. Übertretungen gegen die sexuelle Integrität.
Art. 199 StGBUnzulässige Ausübung der Prostitution
Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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