Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Sechster Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Familie

Art. 219 StGBVerletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

1Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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