Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Sechster Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Familie

Art. 220 StGBEntziehen von Minderjährigen

Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 220 StGB: Entziehen von Minderjährigen – Kai