Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Elfter Titel: Urkundenfälschung

Art. 257 StGBBeseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen

Wer ein öffentliches Vermessungs- oder Wasserstandszeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht oder falsch setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 257 StGB: Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen – Kai