Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden

Art. 258 StGBSchreckung der Bevölkerung

Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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