Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden

Art. 259 StGBÖffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit

1Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1bisDie öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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