Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Zwölfter Titelter: Kriegsverbrechen › 3. Andere Kriegsverbrechen

Art. 264h StGBEinsatz verbotener Waffen

1Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:

a. Gift oder vergiftete Waffen verwendet;

b. biologische oder chemische Waffen, einschliesslich giftiger oder erstickender Gase, Stoffe und Flüssigkeiten, verwendet;

c. Geschosse verwendet, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken oder im Körper des Menschen explodieren;

d. Waffen verwendet, welche als Hauptwirkung Verletzungen durch Splitter hervorrufen, die mittels Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können;

e. Laserwaffen verwendet, die als Hauptwirkung die dauerhafte Erblindung von Menschen herbeiführen.

2In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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