Zweites Buch: Besondere Bestimmungen › Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden
Art. 260bis StGBStrafbare Vorbereitungshandlungen
1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a. Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b. Mord (Art. 112);
c. Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis. Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d. Raub (Art. 140);
e. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f. Geiselnahme (Art. 185);
fbis. Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g. Brandstiftung (Art. 221);
h. Völkermord (Art. 264);
i. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j. Kriegsverbrechen (Art. 264c–264h).
2Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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