Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes › Vierter Titel: Amtshilfe im Bereich der Polizei › 1. Schutz von Personendaten

Art. 349a StGBRechtsgrundlagen

Die zuständigen Bundesbehörden dürfen Personendaten nur bekannt geben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG) besteht oder wenn:

a. die Bekanntgabe von Personendaten notwendig ist, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen;

b. die betroffene Person ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht und die Bekanntgabe nicht ausdrücklich untersagt hat.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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