Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes › Vierter Titel: Amtshilfe im Bereich der Polizei › 1. Schutz von Personendaten
Art. 349h StGBUntersuchung
1Macht die betroffene Person glaubhaft, dass ein Austausch von Personendaten über sie gegen die Vorschriften zum Schutz von Personendaten verstossen könnte, kann sie vom EDÖB die Eröffnung einer Untersuchung nach Artikel 49 DSG verlangen.
2Eine Untersuchung kann ausschliesslich gegen eine Bundesbehörde eröffnet werden, die der Aufsicht des EDÖB untersteht.
3Partei sind die betroffene Person und die Bundesbehörde, gegen die eine Untersuchung eröffnet wurde.
4Ferner gelten die Artikel 50 und 51 DSG.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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