Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes › Siebenter Titel: Straf- und Massnahmenvollzug, Bewährungshilfe, Anstalten und Einrichtungen › 2. Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen.
Art. 374 StGBVerfügungsrecht
1Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone.
2In den von der Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.
3Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73 bleibt vorbehalten.
4Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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