Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes › Siebenter Titel: Straf- und Massnahmenvollzug, Bewährungshilfe, Anstalten und Einrichtungen
Art. 375 StGBGemeinnützige Arbeit
1Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.
2Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit.
3Die gesetzlich bestimmte Höchstarbeitszeit darf durch die Leistung gemeinnütziger Arbeit überschritten werden. Die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleiben anwendbar.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 375 StGB fragen