Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen › Erster Teil: Verbrechen und Vergehen › Vierter Titel: Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen › 2. Vollzug von Freiheitsstrafen.

Art. 79b StGBElektronische Überwachung

1Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:

a. für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten; oder

b. anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten.

2Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn:

a. nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;

b. der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;

c. der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann;

d. die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen; und

e. der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.

3Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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