Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen › Erster Teil: Verbrechen und Vergehen › Vierter Titel: Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen › 2. Vollzug von Freiheitsstrafen.

Art. 80 StGBAbweichende Vollzugsformen

1Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:

a. wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;

b. bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;

c. zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.

2Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 80 StGB fragen