1. Titel: Geltungsbereich und Grundsätze › 1. Kapitel: Geltungsbereich und Ausübung der Strafrechtspflege
Art. 1 StPOGeltungsbereich
1Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone.
2Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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