1. Titel: Geltungsbereich und Grundsätze › 1. Kapitel: Geltungsbereich und Ausübung der Strafrechtspflege
Art. 2 StPOAusübung der Strafrechtspflege
1Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
2Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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