2. Titel: Strafbehörden › 8. Kapitel: Allgemeine Verfahrensregeln › 9. Abschnitt: Aktenführung, Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung
Art. 103 StPOAktenaufbewahrung
1Die Akten sind mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren.
2Ausgenommen sind Originaldokumente, die zu den Akten genommen wurden; sie sind den berechtigten Personen gegen Empfangsschein zurückzugeben, sobald die Strafsache rechtskräftig entschieden ist.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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