3. Titel: Parteien und andere Verfahrensbeteiligte › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen › 1. Abschnitt: Begriff und Stellung
Art. 104 StPOParteien
1Parteien sind:
a. die beschuldigte Person;
b. die Privatklägerschaft;
c. im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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