3. Titel: Parteien und andere Verfahrensbeteiligte › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen › 1. Abschnitt: Begriff und Stellung

Art. 107 StPOAnspruch auf rechtliches Gehör

1Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:

a. Akten einzusehen;

b. an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;

c. einen Rechtsbeistand beizuziehen;

d. sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;

e. Beweisanträge zu stellen.

2Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 107 StPO: Anspruch auf rechtliches Gehör – Kai