3. Titel: Parteien und andere Verfahrensbeteiligte › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen › 1. Abschnitt: Begriff und Stellung

Art. 106 StPOProzessfähigkeit

1Die Partei kann Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist.

2Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten.

3Eine urteilsfähige handlungsunfähige Person kann neben ihrer gesetzlichen Vertretung jene Verfahrensrechte ausüben, die höchstpersönlicher Natur sind.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 106 StPO: Prozessfähigkeit – Kai