3. Titel: Parteien und andere Verfahrensbeteiligte › 3. Kapitel: Geschädigte Person, Opfer und Privatklägerschaft › 3. Abschnitt: Privatklägerschaft
Art. 118 StPOBegriff und Voraussetzungen
1Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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