2. Titel: Strafbehörden › 1. Kapitel: Befugnisse › 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 13 StPOGerichte

Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:

a. das Zwangsmassnahmengericht;

b. das erstinstanzliche Gericht;

c. die Beschwerdeinstanz;

d. das Berufungsgericht.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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