4. Titel: Beweismittel › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen › 2. Abschnitt: Einvernahmen
Art. 143 StPODurchführung der Einvernahme
1Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
a. über ihre Personalien befragt;
b. über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;
c. umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
2Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.
3Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.
4Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.
5Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.
6Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.
7Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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