4. Titel: Beweismittel › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen › 2. Abschnitt: Einvernahmen

Art. 144 StPOEinvernahme mittels Videokonferenz

1Staatsanwaltschaft und Gerichte können eine Einvernahme mittels Videokonferenz durchführen, wenn das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich ist.

2Die Einvernahme wird in Ton und Bild festgehalten.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 144 StPO fragen