4. Titel: Beweismittel › 2. Kapitel: Einvernahme der beschuldigten Person
Art. 157 StPOGrundsatz
1Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen.
2Sie geben ihr dabei Gelegenheit, sich zu diesen Straftaten umfassend zu äussern.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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