4. Titel: Beweismittel › 2. Kapitel: Einvernahme der beschuldigten Person

Art. 158 StPOHinweise bei der ersten Einvernahme

1Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:

a. gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;

b. sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;

c. sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;

d. sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.

2Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 158 StPO: Hinweise bei der ersten Einvernahme – Kai