4. Titel: Beweismittel › 3. Kapitel: Zeuginnen und Zeugen › 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 162 StPOBegriff
Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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