4. Titel: Beweismittel › 3. Kapitel: Zeuginnen und Zeugen › 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 163 StPOZeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht
1Zeugnisfähig ist eine Person, die älter als 15 Jahre und hinsichtlich des Gegenstands der Einvernahme urteilsfähig ist.
2Jede zeugnisfähige Person ist zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet; vorbehalten bleiben die Zeugnisverweigerungsrechte.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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