4. Titel: Beweismittel › 3. Kapitel: Zeuginnen und Zeugen › 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 165 StPOSchweigegebot für die Zeugin oder den Zeugen
1Die einvernehmende Behörde kann eine Zeugin oder einen Zeugen unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB verpflichten, über die beabsichtigte oder die erfolgte Einvernahme und deren Gegenstand Stillschweigen zu bewahren.
2Die Verpflichtung wird befristet.
3Die Anordnung kann mit der Vorladung der Zeugin oder des Zeugen verbunden werden.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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