4. Titel: Beweismittel › 3. Kapitel: Zeuginnen und Zeugen › 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 166 StPOEinvernahme der geschädigten Person
1Die geschädigte Person wird als Zeugin oder Zeuge einvernommen.
2Vorbehalten bleibt die Einvernahme als Auskunftsperson nach Artikel 178.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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