4. Titel: Beweismittel › 3. Kapitel: Zeuginnen und Zeugen › 2. Abschnitt: Zeugnisverweigerungsrechte

Art. 168 StPOZeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen

1Das Zeugnis können verweigern:

a. die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

b. wer mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat;

c. die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der beschuldigten Person;

d. die Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;

e. die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit der beschuldigten Person verbundenen Person, sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;

f. die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister der beschuldigten Person;

g. die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.

2Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht.

3Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.

4Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn:

a. sich das Strafverfahren auf eine Straftat nach den Artikeln 111–113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB bezieht; und

b. sich die Tat gegen eine Person richtete, zu der die Zeugin oder der Zeuge nach den Absätzen 1–3 in Beziehung steht.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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