4. Titel: Beweismittel › 3. Kapitel: Zeuginnen und Zeugen › 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 167 StPOEntschädigung
Die Zeugin oder der Zeuge hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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