4. Titel: Beweismittel › 3. Kapitel: Zeuginnen und Zeugen › 2. Abschnitt: Zeugnisverweigerungsrechte

Art. 173 StPOZeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten

1Wer nach einer der folgenden Bestimmungen Berufsgeheimnisse wahren muss, hat nur auszusagen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt:

a. Artikel 321bis StGB;

b. Artikel 139 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs;

c. Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen;

d. Artikel 11 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007;

e. Artikel 3c Absatz 4 BetmG;

2Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse sind zur Aussage verpflichtet. Die Verfahrensleitung kann sie von der Zeugnispflicht befreien, wenn sie glaubhaft machen können, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 173 StPO fragen