4. Titel: Beweismittel › 3. Kapitel: Zeuginnen und Zeugen › 2. Abschnitt: Zeugnisverweigerungsrechte
Art. 174 StPOEntscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung
1Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet:
a. im Vorverfahren: die einvernehmende Behörde;
b. nach Anklageerhebung: das Gericht.
2Die Zeugin oder der Zeuge kann sofort nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen.
3Bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz hat die Zeugin oder der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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