4. Titel: Beweismittel › 5. Kapitel: Sachverständige

Art. 189 StPOErgänzung und Verbesserung des Gutachtens

Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn:

a. das Gutachten unvollständig oder unklar ist;

b. mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder

c. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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