4. Titel: Beweismittel › 6. Kapitel: Sachliche Beweismittel
Art. 192 StPOBeweisgegenstände
1Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten.
2Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen.
3Die Parteien können im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht die Beweisgegenstände einsehen.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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