4. Titel: Beweismittel › 5. Kapitel: Sachverständige

Art. 191 StPOPflichtversäumnis

Kommt eine sachverständige Person ihren Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die Verfahrensleitung:

a. sie mit einer Ordnungsbusse bestrafen;

b. den Auftrag ohne Entschädigung für die bisherigen Bemühungen widerrufen.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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