5. Titel: Zwangsmassnahmen › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 196 StPOBegriff

Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen:

a. Beweise zu sichern;

b. die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen;

c. die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 196 StPO fragen
Art. 196 StPO: Begriff – Kai