5. Titel: Zwangsmassnahmen › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 197 StPOGrundsätze

1Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:

a. sie gesetzlich vorgesehen sind;

b. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;

c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;

d. die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.

2Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 197 StPO fragen
Art. 197 StPO: Grundsätze – Kai