5. Titel: Zwangsmassnahmen › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 198 StPOZuständigkeit

1Zwangsmassnahmen können anordnen:

a. die Staatsanwaltschaft;

b. die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung;

c. die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

2Bund und Kantone können die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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