5. Titel: Zwangsmassnahmen › 2. Kapitel: Vorladung, Vorführung und Fahndung › 1. Abschnitt: Vorladung
Art. 201 StPOForm und Inhalt
1Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich.
2Sie enthalten:
a. die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden;
b. die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll;
c. den Grund der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet;
d. Ort, Datum und Zeit des Erscheinens;
e. die Aufforderung, persönlich zu erscheinen;
f. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens;
g. das Datum der Ausstellung der Vorladung;
h. die Unterschrift der vorladenden Person.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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