5. Titel: Zwangsmassnahmen › 2. Kapitel: Vorladung, Vorführung und Fahndung › 1. Abschnitt: Vorladung
Art. 202 StPOFrist
1Vorladungen werden zugestellt:
a. im Vorverfahren: mindestens 3 Tage vor der Verfahrenshandlung;
b. im Verfahren vor Gericht: mindestens 10 Tage vor der Verfahrenshandlung.
2Öffentliche Vorladungen werden mindestens einen Monat vor der Verfahrenshandlung publiziert.
3Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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